Corona-Regeln ab 8. Oktober 2021

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Sport – Antworten auf häufig gestellte Fragen

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Die Antworten der Landesregierung Niedersachsen auf häufig gestellte Fragen zum Thema Sport:

Was gilt für die Sportausübung im Freien?

Keine Warnstufe und Indikator „Neuinfizierte“ nicht über 50
Die Sportausübung im Freien ist nahezu uneingeschränkt möglich, Sportvereine haben jedoch weiterhin ein Hygienekonzept vorzuhalten. Und auch beim Sport gilt die Empfehlung, dass möglichst ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden sollte. Dies gilt selbstverständlich nicht für Kontaktsportarten.

Es wird empfohlen, generell beim Sporttreiben 3G anzuwenden, auch dann, wenn die Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte“ mehr als 50 noch nicht erreicht ist.
Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist vor und nach der Sportausübung im Freien möglich. Hier ist der Mindestabstand möglichst ebenfalls einzuhalten.

Vorliegen der Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Vor und nach der Sportausübung im Freien ist die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen nur unter Anwendung der 3G-Regel möglich, d.h. Duschen und Umkleiden dürfen nur von Personen genutzt werden, die vollständig geimpft, genesen oder negativ getestet worden sind. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 2
Bei Vorliegen der Warnstufe 2 gilt die 3G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

Fakultative 2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Sportvereine die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen POC-Antigen-Test nachweisen.

Was gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen?

Keine Warnstufe und Indikator „Neuinfizierte“ nicht über 50
Sofern keine Warnstufe vorliegt, gilt für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) das Gleiche, wie für die Sportausübung im Freien.

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Für die Sportausübung in geschlossenen Räumen (einschließlich Fitnessstudios, Kletterhallen, Schwimmhallen und ähnlichen Einrichtungen) gilt die 3G-Regel. Die Betreiberinnen und Betreiber der Sportanlagen haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen ist selbstverständlich auch nur für die vorgenannten Personengruppen möglich.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen negativen PCR-Test nachweisen müssen.

2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Sportvereine die Sportausübung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen.

Was haben Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten zu berücksichtigen?
Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen in Situationen, in denen einander unbekannte Personen nicht einen Mindestabstand von 1,5 Meter einhalten können regeln,
  4. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  5. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  6. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  7. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.

Zusätzlich müssen Betreiberinnen und Betreiber einer Schwimmhalle personenbezogene Daten erheben.

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?
Nein.

Bestehen weiterhin unterschiedliche Vorgaben für den Spitzen- und Profisport auf der einen und für den Freizeit- und Amateursport auf der anderen Seite?
Nein. Für die Sportausübung gelten einheitliche Regelungen, unabhängig davon ob es sich um Spitzen- bzw. Profisport oder um Freizeit- bzw. Amateursport handelt.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen erlaubt und welche Auflagen sind bei der Veranstaltung einer Sportveranstaltung zu beachten?
Grundsätzlich sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Sportveranstaltungen mit Einschränkungen erlaubt.

Bis zu 1 000 Zuschauerinnen und Zuschauer:

Veranstaltungen im Freien
Keine Warnstufe bzw. Vorliegen der Warnstufe 1 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50

Ein Hygienekonzept (Maßnahmen zur Wahrung der Abstände etc.) muss erstellt werden, sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen.

Vorliegen der Warnstufe 2
Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen gilt die 3G-Regel auch im Außenbereich verpflichtend. Die Veranstalterinnen und Veranstalter haben einen entsprechenden Nachweis aktiv einzufordern. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie in der Warnstufe 2, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen.

2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

Veranstaltungen in geschlossenen Räumen

Keine Warnstufe
Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen, sind deren personenbezogene Daten zu erheben und es muss ein Hygienekonzept (Maßnahmen zur Wahrung der Abstände etc.) erstellt werden. Es besteht für alle Nichtsportreibenden Maskenpflicht.

Vorliegen der Warnstufe 1 oder 2 bzw. Indikator „Neuinfizierte beträgt mehr als 50
Sofern mehr als 25 Zuschauerinnen und Zuschauer die Veranstaltung besuchen, gilt zusätzlich die 3-G-Regel. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 3G-Regel nicht.

Vorliegen der Warnstufe 3
Bei Vorliegen der Warnstufe 3 gelten dieselben Regelungen wie vorstehend, mit der Einschränkung, dass nicht geimpfte oder genesene Personen einen PCR-Test nachweisen müssen. Darüber hinaus gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske.

2G-Regel
Unabhängig vom Vorliegen einer Warnstufe können Veranstalterinnen und Veranstalter, den Zutritt zur Veranstaltung auch nur geimpften und genesenen Personen gestatten. Ein Abstand muss zwischen diesen Personen nicht eingehalten werden; darüber hinaus entfällt die Maskenpflicht. Für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gilt die 2G-Regel nicht. Personen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, müssen ein ärztliches Attest vorlegen sowie einen negativen PoC-Antigen-Test nachweisen. Veranstaltungspersonal, das keinen Impf- oder Genesenennachweis vorlegt, muss einen negativen Testnachweis erbringen und eine FFP2-Maske tragen, sofern der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.